checkheft_auto Kfz-Scheckheft gefälscht? Das gilt als arglistige Täuschung
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Wann steht die nächste vom Hersteller empfohlene Wartung des Autos an, welche Inspektionen wurden wann und wo durchgeführt? Bestätigen ein Stempel sowie eine Unterschrift diese fachmännischen Überprüfungen? Darüber gibt das Kfz-Scheckheft genau Auskunft. Dazu muss es jedoch sorgsam, lückenlos und korrekt geführt werden. Dieses Scheckheft ist mehr als eine Erinnerung für den Autobesitzer, es ist zudem äußerst relevant, wenn:

  • ein Garantiefall eintritt, der Automobilhersteller also die Kosten tragen soll,
  • das Fahrzeug verkauft werden soll,
  • ein Gebrauchtwagen erstanden wird.

Bei wahrheitswidrigen Behauptungen ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens wird das Scheckheft als Informationsquelle hinzugezogen. Schließlich gilt es als Gewähr, dass empfohlene Überprüfungen stattgefunden haben. Mit Begründung der arglisten Täuschung kann der Käufer gegen einen Kaufvertrag angehen – zumindest, wenn der Verkäufer unwahrheitsgemäße Eigenschaften angab. Um von dem Kaufvertrag zurücktreten zu können, muss es sich bei diesen zugesicherten Eigenschaften jedoch um relevante wertbildende Faktoren handeln. So entschied das Amtsgericht München in einem Urteil vom 10.01.2018. In der Pressemitteilung des Amtsgerichtes München vom 10.08.2018 heißt es genau: „Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, so dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (…) möglich ist, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt.”

Laut Online-Inserat war das Fahrzeug scheckheftgepflegt

Bei dem Fall mit dem Aktenzeichen AZ:142 C 10499/17 entdeckte der Käufer einen online inserierten Gebrauchtwagen. Dieses war den Angaben zufolge scheckheftgepflegt. Er traf sich mit dem Verkäufer. Begleitet wurde der Käufer dabei von seinem Vater. Im Gespräch erwähnte der Verkäufer erneut, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei. Der Kaufvertrag wurde unterschrieben, der Käufer zahlte 4.500 € für den Gebrauchtwagen.

Arglistig getäuscht? Der Kaufvertrag lässt sich anfechten

Aufgrund arglistiger Täuschung teilte der Käufer wenig später mit einem anwaltlichen Schreiben seinen Rücktritt vom Kaufvertrag mit. Schließlich wurden sowohl im Online-Inserat als auch im Gespräch betont, dass der Gebrauchtwagen scheckheftgepflegt sei. Gleichzeitig wurde dem Verkäufer eine Frist gesetzt, in der das Fahrzeug zurückzunehmen und der Kaufpreis zurückzuzahlen sind. Beides lehnte der Verkäufer ab. Es kam zur Gerichtsverhandlung, die der Käufer gewann.

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